Verfahrensordnung

Verfahrensordnung
Mediationszentrum Karlsruhe

1. Abschnitt

§ 1  Anwendungsbereich

Das Mediationszentrum Karlsruhe ist staatlich  anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).  Aus den hier protokollierten Vereinbarungen und Vergleichen kann daher die  Zwangsvollstreckung betrieben werden. Verjährungen können unterbrochen  werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB, Streitbeilegungsstelle).

In allen Fällen, in denen nach dem Gesetz Parteien  eine Streitigkeit selbst beilegen können (etwa durch Vertrag oder Vergleich),  ist ein Güteverfahren (eine Mediation) zulässig.

Diese Verfahrensordnung gilt nicht in  Angelegenheiten, in denen der Mediator als Schlichtungsperson der Gütestelle  beim Amtsgericht nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz tätig wird.

2. Abschnitt

§ 2 Neutralität des  Mediators

Die Durchführung der Schlichtungsverhandlung und  des Einigungsversuchs obliegt dem Mediator.

Der Mediator trifft keine Entscheidung über die  Streitfragen. Allein die Parteien sind befugt, durch Vereinbarung den Streit zu  entscheiden und zu regeln.

Der Mediator ist unparteiisch, unabhängig und  bietet die Gewähr für objektive und qualifizierte Schlichtung und Vermittlung.  Er ist hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand der Mediation sind, zur  Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Mediator sowie seine Hilfspersonen können vor  Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus der Mediation vernommen  werden.

Der Mediator sowie seine Hilfspersonen dürfen nicht tätig werden a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung stehen, b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht, c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren, d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben oder gemeinsame Geschäftsräume nutzen, e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter oder Beistand einer Partei beauftragt oder bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt sind oder waren, f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten haben oder für sie gutachterlich tätig waren, und g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.

3. Abschnitt: Verfahren

§ 3  Verfahrenseinleitung

Um eine Mediation zu beantragen, genügt der  Telefonanruf im Mediationszentrum Karlsruhe.

Soll die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen  (§ 204 Abs.1 Nr.4 a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder eine andere gesetzliche  Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Güteverfahren  schriftlich beim Mediationszentrum Karlsruhe zu beantragen (Telefax genügt). Der Antrag muss die  Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien enthalten. Der Antrag muss  den erhobenen Anspruch bezeichnen und soll eine kurze Darstellung der  Streitsache enthalten. Der Antrag ist von der den Antrag stellenden Partei oder  ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Letzteren Falls ist auch eine  schriftliche Vollmacht beizufügen, wenn der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist. Das Mediationszentrum Karlsruhe kann eine schriftliche Vollmacht aber auch von einem Rechtsanwalt verlangen.

§ 4 Terminsbestimmung

Der Mediator handelt mit den Parteien umgehend Ort  und Zeit der Mediationsverhandlung aus.

Ist die Mediation durch Antrag nach § 3 Abs. 2  eingeleitet worden und ist die andere Partei nicht zur Verhandlung bereit, so  bestimmt der Mediator einen Verhandlungstermin, der in der Regel in zwei Wochen  sein soll.

Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung und  die Honorarordnung mit der Bitte um Zustimmung zugesandt. Die Gegenpartei erhält  gegebenenfalls eine Abschrift des Antrags nach § 3 Abs. 2.

§ 5 Persönliches Erscheinen der  Parteien

Die Parteien sollen in dem anberaumten Termin  persönlich zu erscheinen.

Die Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter  entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem  Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und  juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese  sollten nicht weisungsabhängig sein und selbst frei entscheiden können. Eltern  als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen  Vollmacht gegenseitig vertreten.

Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren  eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen.

§ 6 Mediationsverhandlung

Die Mediationsverhandlung ist eine ausschließlich  mündliche Verhandlung. Sie wird auch nicht durch Schriftsätze  vorbereitet. Die Parteien erhalten Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Besonderheiten konsensualer Streitbeilegung selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

Die Mediationsverhandlung ist nicht öffentlich, es  sei denn, der Mediator und die Parteien vereinbaren etwas anderes.

Die Mediationsverhandlung ist in der Regel in  einem Termin durchzuführen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich  ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren.

Zeugen und Sachverständigen können angehört  werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Es kann auch ein  Augenschein eingenommen werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die  Parteien dem zustimmen und die Kosten dafür tragen.

Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen,  zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen  Versicherungen ist der Mediator nicht befugt.

§ 7 Vereinbarung, Protokoll

Über die Einigung oder das scheitern des  Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll  erstellt.

Das Protokoll muss enthalten

  • den Namen des Mediators,
  • den Ort und Tag der (letzten) Verhandlung,
  • die Namen und Anschriften der erschienenen  Parteien, gesetzlich Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
  • den Gegenstand des Streits,
  • die Vereinbarung der Parteien bzw. einen Vermerk  über das Scheitern des Einigungsversuchs.

Das Protokoll ist vom Mediator zu unterschreiben.  Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht  vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

§ 8 Abschrift und Aufbewahrung

Das Mediationszentrum Karlsruhe erteilt den  Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls.

Die Urschrift des Protokolls und die übrigen Akten  hat das Mediationszentrum Karlsruhe auf die Dauer von fünf Jahren nach  Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Falls die Urschrift des Protokolls vollstreckbaren Inhalt hat, wird sie dem Amtsgericht Karlsruhe zur Aufbewahrung gegeben.

4. Abschnitt

§ 9  Vollstreckung

Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien  findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.

5. Abschnitt: Kosten

§ 10 Gebühren und andere  Kosten

Für die Gebühren des Mediationszentrums Karlsruhe  gilt die Honorarordnung  des Mediationszentrums Karlsruhe.

Die Gebühren tragen die Parteien zu gleichen  Teilen als Gesamtschuldner, falls nicht eine andere Vereinbarung zustande  kommt.

Über die Kosten Dritter (Dolmetscher,  Sachverständiger, Zeugen, Rechtsanwälte usw.) treffen die Parteien  Vereinbarungen während der Mediation.

§ 11 Fälligkeit, Vorschuss,  Zurückbehaltungsrecht

Die Gebühren werden mit Beendigung der Mediation fällig.

Das Mediationszentrum Karlsruhe kann von der die  Mediation beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Mediationssitzung  anfordern und die Mediationsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses  abhängig machen. Für eventuelle weitere Mediationssitzungen kann das  Mediationszentrum Karlsruhe von den Parteien Vorschuss für jeweils bis zu vier  weitere Sitzungen anfordern, wobei der Vorschuss nach Satz 1 unter den Parteien  auszugleichen ist.

Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des  Einigungsversuchs sowie Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden,  bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind.  Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber  der diese beantragenden Partei.

Stand: 30. Oktober 2020

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